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Verhandlungspflicht der VwG

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Der Gesetzgeber hat als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör ebenso vor Augen gehabt wie die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht. Ferner kommt eine ergänzende Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung in Frage. Bei einem sachverhaltsbezogenen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien ist ebenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dies sogar dann, wenn kein Antrag auf eine solche gestellt worden ist.

  • § 24 Abs 4 VwGVG
  • WBl-Slg 2017/135
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 24.01.2017, Ra 2015/05/0035

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