



Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zur Fortsetzung eines gescheiterten offenen Verfahrens
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 22
- Judikatur, 3559 Wörter
- Seiten 305 -310
- https://doi.org/10.33196/rpa202205030501
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Art 160 Abs 1 und 2 VO 2018/1046 (Haushaltsordnung 2018) und Art 102 Abs 1 und 2 VO 966/2012 (Haushaltsordnung 2012) sind dahin auszulegen, dass sie auf von öffentlichen Auftraggebern der Mitgliedstaaten durchgeführte Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge selbst dann keine Anwendung finden, wenn diese Aufträge aus Mitteln der europäischen Struktur- und Investitionsfonds finanziert werden.
Ein Angebot ist nämlich dann als ungeeignet anzusehen, wenn es „unannehmbar“ im Sinne von Art 26 Abs 4 lit b Unterabs 2 RL 2014/24/EU ist, der ua Verhandlungsverfahren erfasst. Nach dieser Bestimmung werden insbesondere Angebote von Bietern, deren Preis das vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegte und schriftlich dokumentierte Budget des öffentlichen Auftraggebers übersteigt, als unannehmbar angesehen.
Art 32 Abs 2 lit a RL 2014/24/EU in Verbindung mit Art 18 Abs 1 RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass sich ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung an einen einzigen Wirtschaftsteilnehmer wenden darf, wenn dieses Verfahren die ursprünglichen Auftragsbedingungen, die in einem zuvor eingeleiteten Verfahren genannt waren, das eingestellt worden ist, weil das einzige abgegebene Angebot ungeeignet war, ohne grundlegende Änderungen übernimmt, auch wenn der Gegenstand des fraglichen Auftrags objektiv keine Besonderheiten aufweist, die es rechtfertigen, seine Ausführung nur diesem Wirtschaftsteilnehmer anzuvertrauen.
- Reisner, Hubert
- Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung
- Art 160 Abs 2 VO 2018/1046
- Art 102 Abs 2 VO 966/2012
- Art 63 Abs 1 VO 2018/1046
- RPA 2022, 305
- Art 26 Abs 4 lit b RL 2014/24/EU
- Art 104 VO 966/2012
- Art 2 Z 51 VO 2018/1046
- Art 18 Abs 1 RL 2014/24/EU
- Art 32 Abs 2 lit a RL 2014/24/EU
- Art 164 VO 2018/1046
- Vergaberecht
- Art 174 Abs 1 Z 1 VO 2018/1046
- Art 160 Abs 1 VO 2018/1046
- Art 26 Abs 6 RL 2014/24/EU
- Art 102 Abs 1 VO 966/2012
- EuGH, 16.06.2022, C-376/21, „Obshtina Razlog“
- Art 5 RL 2014/24/EU
- Art 117 Abs 1 VO 966/2012
- anzuwendendes Recht
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