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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 7, September 2013, Band 2013

Verjährung der Dritthaftung des Abschlussprüfers

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Der Vertrag zwischen Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter, nämlich aller potentiellen Gläubiger der Gesellschaft.

Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB ist lex specialis zur allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 1489 ABGB. Als objektive, von der Kenntnis des Schadens und des Schädigers unabhängige Frist verdrängt sie nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des § 1489 Satz 2 erste Variante ABGB. Sie gilt auch für die Dritthaftung des Abschlussprüfers.

Bei vorsätzlicher Schadenszufügung hingegen gilt anderes. Diesfalls ist der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist nicht mit Entstehung des Schadens, sondern erst mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger anzusetzen.

  • GES 2013, 350
  • Gesellschaftsrecht
  • § 1489 ABGB
  • OGH, 08.05.2013, 6 Ob 242/12z
  • § 275 Abs 5 UGB

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