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Fuchs, Hubert W.

Verjährung der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe

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Die Normverbrauchsabgabe zählt nicht zu den Verbrauchsteuern und unterliegt daher auch nicht der verkürzten Verjährung von drei Jahren, sondern der allgemeinen Verjährungsfrist von fünf Jahren.

  • Fuchs, Hubert W.
  • § 7 Abs 1 NoVAG
  • § 82 Abs 8 KFG
  • § 207 Abs 1 lit a BAO
  • Steuerrecht
  • § 1 NoVAG
  • § 207 Abs 1 BAO
  • UFS, 22.03.2013, RV/0097-F/10
  • AFS 2013, 147
  • § 79 KFG

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