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Juristische Blätter

Heft 10, Oktober 2017, Band 139

Verjährung des Anspruchs des Mandanten auf Ausfolgung der beim Rechtsanwalt zu seinen Gunsten erlegten Barschaften

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Der Anspruch des Mandanten auf Herausgabe der vom Rechtsanwalt zu seinen Gunsten erlangten Barschaft (hier: der Versicherungsdeckungssumme) unterliegt der allgemeinen dreißigjährigen Verjährungsfrist. § 1486 Z 6 ABGB erwähnt nur Vorschüsse, nicht aber auch sonstige Ansprüche, die einem Mandanten aus dem Auftragsverhältnis gegen den Rechtsanwalt zustehen können. Der von dritter Seite zugunsten des Mandanten erfolgte Erlag einer Barschaft bei einem Rechtsanwalt ist keine Vorschussleistung des Mandanten iS des § 1486 Z 6 ABGB, handelt es sich doch nicht um Gelder, die der Mandant dem Rechtsanwalt im Hinblick auf den Ersatz künftiger Auslagen oder einen erst künftig fälligen Vergütungsanspruch leistet.

Der Herausgabeanspruch nach § 1009 ABGB ist kein Schadenersatz-, sondern ein Erfüllungsanspruch des Geschäftsherrn aus dem Vertragsverhältnis. Er steht in keinem synallagmatischen Zusammenhang mit dem Entlohnungsanspruch des Beauftragten.

Beim Abzugsrecht nach § 19 Abs 1 RAO handelt es sich (jedenfalls auch) um ein Aufrechnungsrecht. § 19 RAO ist dispositiv. Solange die Grenzen der Sittenwidrigkeit nicht überschritten werden, sind auch von § 19 RAO abweichende Vereinbarungen über die Aufrechnung von Fremdgeldern mit auch bestrittenen Honorarforderungen wirksam.

  • LGZ Wien, 29.09.2016, 36 R 88/16g
  • § 19 RAO
  • Öffentliches Recht
  • BG Leopoldstadt, 26.01.2016, 41 C 1070/14t
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 28.02.2017, 9 Ob 2/17k
  • JBL 2017, 670
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1486 Z 6 ABGB
  • § 1009 ABGB
  • Arbeitsrecht

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