Verjährung des Werklohnes
- Originalsprache: Deutsch
- ZRBBand 2017
- Judikatur, 796 Wörter
- Seiten 60 -61
- https://doi.org/10.33196/zrb201702006001
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Ist in einem Werkvertrag im Vorhinein kein festes Entgelt vereinbart, so beginnt die Verjährungsfrist nicht mit der Vollendung des Werks, sondern erst mit der Zumittlung der Rechnung an den Besteller. Wenn dagegen ein Pauschalpreis vereinbart ist, so ist dem Besteller von Vornherein bekannt, welchen Betrag er dem Unternehmer nach Vollendung des Werks schuldet. Eine gesonderte Rechnungslegung ist nicht erforderlich. Diese Grundsätze gelten jedoch nur dann, wenn von den Parteien keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
Ist der Unternehmer mit der Rechnungslegung säumig, so beginnt die Verjährung schon in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Unternehmer die Zumittlung der Rechnung objektiv möglich gewesen wäre.
Nach § 1170 Satz 2 ABGB ist der Unternehmer befugt, wenn das Werk in gewissen Abteilungen verrichtet wird, einen verhältnismäßigen Teil des Entgelts schon vorher zu fordern. Eine solche Errichtung in Abteilungen kann etwa dann vorliegen, wenn der einzelne Teil als selbständiges Werk angesehen werden kann.
- Stibi, Dieter
- Teilrechnungen
- § 1170 Satz 2 ABGB
- prozentueller Baufortschritt
- Pauschalpreisvertrag
- OGH, 26.07.2016, 9 Ob 32/16w
- Einheitspreisvertrag
- Verjährung
- Zusatzleistungen
- Errichtung in Abteilungen
- Baurecht
- ZRB 2017, 60
- Rechnungslegung