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Verjährung des Werklohns bei Teilrechnungen nach prozentuellem Baufortschritt und bei Zusatzleistungen

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Bei Teilrechnungen, die vereinbarungsgemäß nach Maßgabe des prozentuellen Baufortschritts gelegt werden, handelt es sich um eine Art vertraglich vereinbarter Akontozahlungen auf den Werklohn, welche die Fälligkeit und damit die Verjährung des Werklohns nicht berühren. Bei Abschlagszahlungen, die nur ein Akonto bzw einen Vorschuss auf das Schlussrechnungs-Entgelt darstellen, beginnt die Verjährung der Forderung, die in der Abschlagsrechnung geltend gemacht wird, erst mit der Fälligkeit des Werklohns bzw der Schlussrechnung (und nicht schon ab Fälligkeit der Abschlagsrechnung).

Jedenfalls bei einer besonders engen Nahebeziehung zwischen dem ursprünglich vereinbarten Werk und später beauftragten Zusatzleistungen kann nach dem Parteiwillen und der Übung des redlichen Verkehrs nicht vom Vorliegen selbständiger Teilleistungen, die einer gesonderten Verjährungsfrist unterliegen, ausgegangen werden. Bei solchen Zusatzleistungen handelt es sich auch nicht um selbständige Werkverträge oder auch nur um „Abteilungen“ des ursprünglichen Werks iS des § 1170 S 2 ABGB, für welche das Gesetz die Möglichkeit einer gesonderten Fälligkeit und somit Verjährung vorsieht.

  • Öffentliches Recht
  • OLG Graz, 13.11.2013, 4 R 160/13a
  • OGH, 25.03.2014, 10 Ob 12/14h
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 1170 ABGB
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1486 Z 1 ABGB
  • JBL 2014, 651
  • LG Klagenfurt, 18.06.2013, 22 Cg 134/09m
  • Arbeitsrecht

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