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Verjährung; Mangelschaden; undichte Dacheindeckung

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Der Geschädigte hat vor dem Scheitern der Sanierung noch keinen Anlass, kostspielige Untersuchungen darüber anzustellen, ob er einen Schadenersatzanspruch mit Aussicht auf Erfolg geltend machen kann. Es würde die Erkundigungspflicht überspannen, darüber trotz zugesagter Verbesserung Untersuchungen anzustellen, sich also genauere Kenntnis über den Schaden zu verschaffen, der sich im Vermögen des Bestellers erst nach dem erfolglosen Verbesserungsversuch auswirkt.

  • OGH, 19.12.2012, 3 Ob 162/12p
  • Verjährung
  • undichte Dacheindeckung
  • § 1489 ABGB
  • Mangelschaden
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2013/99

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