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Verjährung von Ansprüchen aus Baumängeln; Feststellungsbegehren; Unterbrechungswirkung

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Ein Feststellungsbegehren auf Ersatz zukünftiger Schäden unterbricht die Verjährung aller zu diesem Zeitpunkt schon entstandenen aber noch nicht bezifferbaren Schadenersatzansprüche, nicht aber die Verjährung bereits fälliger Ansprüche, die mit Leistungsklage geltend gemacht werden könnten.

Die Unterbrechungswirkung eines Feststellungsbegehrens bezieht sich allerdings auch auf Ansprüche, die während des Prozesses bezifferbar und fällig werden.

Die spätere Einschränkung des Feststellungsbegehrens unter gleichzeitiger Ausdehnung des Leistungsbegehrens hat zur Folge, dass sich die Unterbrechungswirkung des Feststellungsbegehrens auch auf ein Leistungsbegehren bezieht, das erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben wurde. Voraussetzung dafür ist, dass der nunmehr im Leistungsbegehren geltend gemachte Anspruch mit dem dem Feststellungsbegehren zugrundeliegenden Anspruch identisch ist.

  • Unterbrechungswirkung
  • Verjährung von Ansprüchen aus Baumängeln
  • BBL-Slg 2017/114
  • § 1489 ABGB
  • Baurecht
  • § 1497 ABGB
  • Feststellungsbegehren
  • OGH, 31.01.2017, 1 Ob 219/16m
  • § 228 ZPO

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