Verjährung von Kosten einer Ersatzvornahme
- Originalsprache: Deutsch
- ZRBBand 9
- Judikatur, 2977 Wörter
- Seiten 142 -146
- https://doi.org/10.33196/zrb202004014201
20,00 €
inkl MwSt
Die ÖNORM B 2110 legt in der aktuellen Fassung 15.3.2013 im Punkt 8.4.3. Satz 2 fest, dass die Rückforderung erfolgter Überzahlungen innerhalb von drei Jahren ab Überzahlung zulässig ist. Zweck dieser Bestimmung ist, die Rechtslage bei Bauprojekten mit zumeist hohen Auftragssummen möglichst innerhalb kurzer Frist zu klären und daher die gesetzliche Verjährungsfrist abzukürzen.
Überzahlungen im Sinn dieser Bestimmung sind solche, die über das vertraglich Geschuldete hinausgehen. Das sind beispielsweise irrtümliche Zahlungen von Doppelverrechnungen oder von Leistungen, die tatsächlich nicht oder nur in geringerem Umfang erbracht wurden oder in der vereinbarten Auftragssumme bereits enthalten waren.
Der Geltendmachung einer „Überzahlung“ im Weg der Ausübung des Gestaltungsrechts auf Preisminderung kommt eine andere rechtliche Qualität zu als der Geltendmachung jener von der ÖNORM B 2110 angesprochenen Überzahlung infolge irrtümlicher Zahlung von vertraglich nicht Geschuldetem.
- Gewährleistung
- ÖNORM B 2110
- OGH, 27.11.2019, 5 Ob 117/19w
- Verjährung
- § 1489 ABGB
- Schadenersatz
- Baurecht
- ZRB 2020, 142