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Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei fortgesetzter Schädigung durch den verbesserungspflichtigen Schuldner
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 138
- Rechtsprechung, 2883 Wörter
- Seiten 390-392
- https://doi.org/10.33196/jbl201606039001
30,00 €
inkl MwStDie schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden bilden verjährungsrechtlich eine Einheit; diese Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für solche Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. Letztlich ist es freilich stets eine Wertungsfrage, ab wann man verjährungsschädliche Untätigkeit des Geschädigten annimmt.
Bei fortgesetzter Schädigung beginnt die Verjährung für den Ersatz des Erstschadens mit dessen Kenntnis durch den Geschädigten zu laufen; für jede weitere Schädigung beginnt eine neue Verjährung in dem Zeitpunkt, in welchem sie dem Geschädigten zur Kenntnis gelangt. Der Geschädigte ist also in dieser Konstellation ausnahmsweise nicht genötigt, innerhalb von drei Jahren nach Eintritt und Bekanntwerden des Primärschadens eine Feststellungsklage zur Wahrung seines Anspruchs auf Ersatz künftiger Schäden einzubringen. Dies ist selbst dann nicht erforderlich, wenn diese Schäden schon vorhersehbar sind.
Der verbesserungspflichtige Schuldner verletzt seine Pflichten täglich aufs neue, solange er die geschuldete Leistung nicht vornimmt. Bei der Nichteinhaltung mehrmaliger Zusagen, eine Mängelverbesserung vorzunehmen, fallen ihm wiederholte Pflichtverletzungen zur Last.
- OLG Linz, 12.10.2015, 1 R 143/15b
- Öffentliches Recht
- JBL 2016, 390
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 1489 ABGB
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 30.03.2016, 6 Ob 232/15h
- LG Wels, 29.06.2015, 2 Cg 14/12d
- Arbeitsrecht
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