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Verjährung von Teilzahlungen
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 17
- Rechtsprechung, 75 Wörter
- Seiten 176-176
- https://doi.org/10.33196/bbl201404017602
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inkl MwStBei Abschlagszahlungen oder Teilzahlungen, die nur einen Vorschuss auf das Schlussrechnungsentgelt darstellen, beginnt die Verjährung der Forderung, die in der Abschlagszahlung geltend gemacht wird, erst mit der Fälligkeit der Schlussrechnung und nicht schon ab Fälligkeit der Abschlagsrechnung. Dies gilt auch für die Fälligkeit von – vom Gesamthonorar nicht umfassten – Zusatzleistungen, wenn sie in enger Nahebeziehung zum ursprünglich vereinbarten Werk stehen und keine selbständigen Teilleistungen vorliegen, die einer gesonderten Verjährungsfrist unterliegen könnten.
- Egglmeier-Schmolke, B.
- Auer, M.
- OGH, 25.03.2014, 10 Ob 12/14h
- § 1170 ABGB
- Baurecht
- BBL-Slg 2014/152
- Verjährung von Teilzahlungen
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