


Verjährung von vereinbarten Teilzahlungen und bei Zusätzen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZRBBand 2014
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 4271 Wörter, Seiten 95-101
20,00 €
inkl MwSt




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Wann ein Werk „in gewissen Abteilungen“ errichtet wird, entscheiden der Parteiwille und die Übung des redlichen Verkehrs.
Ein Werk „in Abteilungen“ wird dann vorliegen, wenn der einzelne Teil als selbständiges Werk angesehen werden kann. Eine solche liegt auch dann nahe, wenn die Werkerstellung in Etappen durchgeführt wird, die jede für sich für den Besteller sinnvoll ist.
Die Berechnung des Entgelts nach Arbeitsstunden oder sonstigen Einheiten rechtfertigt die Annahme eines Werks in Abteilungen nicht; es kann in diesem Fall dennoch eine als Einheit zu bewertende Gesamtleistung vereinbart sein.
Bei vereinbartem Pauschallohn beginnt die Verjährung mit Vollendung (Übernahme) des Werks zu laufen; eine gesonderte Rechnungslegung ist nicht erforderlich.
Zahlungen nach prozentuellem Baufortschritt sind vertraglich vereinbarte Akontozahlungen, welche die Fälligkeit und damit die Verjährung des Werklohns nicht berühren.
Eine gesonderte Verjährung von Teilrechnungen kommt nur insoweit in Betracht, als der Unternehmer durch Zeitablauf den Anspruch auf Abschlagszahlungen verliert. Auch verjährte Teilrechnungen können aber in die Schlussrechnung aufgenommen und innerhalb der für diese geltenden Verjährungsfrist geltend gemacht werden.
Das Architektenhonorar ist grundsätzlich erst nach Erbringung aller vertraglichen Leistungen zu entrichten.
Angesichts einer besonders engen Nahebeziehung zwischen dem ursprünglich vereinbarten Werk und später beauftragten Zusatzleistungen kann nach dem Parteiwillen und der Übung des redlichen Verkehrs nicht vom Vorliegen selbständiger Teilleistungen, die einer gesonderten Verjährungsfrist unterliegen, ausgegangen werden.
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- Wenusch, Hermann
-
- § 1486 ABGB
- § 1152 ABGB
- OGH, 25.03.2014, 10 Ob 12/14h
- § 1170 ABGB
- Werkvertrag
- Verjährung
- ZRB 2014, 95
- Teilzahlungen
- Fälligkeit
- Baurecht
- Vorschuss
Wann ein Werk „in gewissen Abteilungen“ errichtet wird, entscheiden der Parteiwille und die Übung des redlichen Verkehrs.
Ein Werk „in Abteilungen“ wird dann vorliegen, wenn der einzelne Teil als selbständiges Werk angesehen werden kann. Eine solche liegt auch dann nahe, wenn die Werkerstellung in Etappen durchgeführt wird, die jede für sich für den Besteller sinnvoll ist.
Die Berechnung des Entgelts nach Arbeitsstunden oder sonstigen Einheiten rechtfertigt die Annahme eines Werks in Abteilungen nicht; es kann in diesem Fall dennoch eine als Einheit zu bewertende Gesamtleistung vereinbart sein.
Bei vereinbartem Pauschallohn beginnt die Verjährung mit Vollendung (Übernahme) des Werks zu laufen; eine gesonderte Rechnungslegung ist nicht erforderlich.
Zahlungen nach prozentuellem Baufortschritt sind vertraglich vereinbarte Akontozahlungen, welche die Fälligkeit und damit die Verjährung des Werklohns nicht berühren.
Eine gesonderte Verjährung von Teilrechnungen kommt nur insoweit in Betracht, als der Unternehmer durch Zeitablauf den Anspruch auf Abschlagszahlungen verliert. Auch verjährte Teilrechnungen können aber in die Schlussrechnung aufgenommen und innerhalb der für diese geltenden Verjährungsfrist geltend gemacht werden.
Das Architektenhonorar ist grundsätzlich erst nach Erbringung aller vertraglichen Leistungen zu entrichten.
Angesichts einer besonders engen Nahebeziehung zwischen dem ursprünglich vereinbarten Werk und später beauftragten Zusatzleistungen kann nach dem Parteiwillen und der Übung des redlichen Verkehrs nicht vom Vorliegen selbständiger Teilleistungen, die einer gesonderten Verjährungsfrist unterliegen, ausgegangen werden.
- Wenusch, Hermann
- § 1486 ABGB
- § 1152 ABGB
- OGH, 25.03.2014, 10 Ob 12/14h
- § 1170 ABGB
- Werkvertrag
- Verjährung
- ZRB 2014, 95
- Teilzahlungen
- Fälligkeit
- Baurecht
- Vorschuss