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Juristische Blätter

Heft 5, Mai 2021, Band 143

Verjährungsfrist bei letztwillig verfügtem Aufgriffsrecht

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Wird ein Recht, das sicher (Befristung) oder unter Umständen (Bedingung) erst mehr als 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers geltend gemacht werden kann, in einer Vereinbarung anerkannt oder in einer gerichtlichen Entscheidung festgestellt, so kann der Ablauf der 30-jährigen Frist nicht zur Verjährung des noch gar nicht fälligen oder mangels Bedingungseintritts noch nicht bestehenden Rechts führen. Vielmehr ist insofern ausschließlich die dreijährige kenntnisabhängige Frist des § 1487a ABGB anzuwenden.

Wird die Einverleibung des zur Sicherung des Aufgriffsrechts dienenden Vorkaufsrechts in der Einantwortungsurkunde verfügt, schließt dies die Verjährung aufgrund des Ablaufs der langen Frist aus.

Die Verfügung der Eintragung in das Grundbuch (§ 158 Abs 1 AußStrG 1854) in der Einantwortungsurkunde ist als eine solche Feststellung des Rechts anzusehen.

Die Ausgestaltung des Aufgriffsrechts obliegt bei letztwilligen Verfügungen dem Erblasser, es gibt keine allgemein gültigen Regeln. Der Anspruch kann auch bedingt oder betagt eingeräumt werden Zweifel sind durch Auslegung der letztwilligen Anordnung zu klären. Soweit das Recht nicht einem Miterben eingeräumt ist, gilt für die Pflicht zum Abschluss des Kaufvertrags Vermächtnisrecht.

Nach dem in § 5 ABGB verankerten Grundsatz der Nichtrückwirkung von Gesetzen sind die Verweisungsnormen des IPRG auf Sachverhalte, die vor dem 01.01.1979 abgeschlossen waren, noch nicht anwendbar.

  • § 1487a ABGB
  • § 48 IPRG
  • Öffentliches Recht
  • OLG Linz, 19.12.2018, 2 R 148/18z
  • § 50 IPRG
  • JBL 2021, 326
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 5 ABGB
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Salzburg, 14.08.2018, 2 Cg 95/17w, [idF des Berichtigungsbeschlusses vom 23.08.2018]
  • § 45 IPRG
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 29.06.2020, 2 Ob 59/19v

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