Verjährungsfrist und -hemmung bei am 31.12.2015 anhängigen Ermittlungsverfahren; VbVG und Prüfung von Amts wegen
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 143
- Rechtsprechung, 1360 Wörter
- Seiten 607 -608
- https://doi.org/10.33196/jbl202109060701
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Nach Art 12 § 2 StRÄG 2015 (BGBl I 112/2015) ist für Taten, derentwegen am 31.12.2015 ein Ermittlungsverfahren anhängig war, die Verjährungsfrist (§ 57 Abs 3, § 58 StGB) nach der an diesem Tag geltenden Strafdrohung zu berechnen. Korrespondierend dazu bleibt nach § 58 Abs 3a StGB eine nach Abs 1–3 des § 58 StGB eingetretene Hemmung der Verjährung wirksam, auch wenn durch eine spätere Änderung des Gesetzes die Tat im Zeitpunkt der Hemmung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.
Wurde das Urteil betreffend den Verband gemäß § 22 Abs 1, 2 VbVG gesondert von jenem über die natürliche Person verkündet, kommt eine amtswegige Prüfung des von Parteien unbekämpft gebliebenen Urteils über die Verbandsverantwortlichkeit aus Anlass der gegen das – davon verschiedene – Urteil über die natürliche Person ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde nicht in Betracht.
- § 22 Abs 1 VbVG
- JBL 2021, 607
- Öffentliches Recht
- § 58 StGB
- LGSt Graz, 19.09.2019, 222 Hv 15/18w
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 22 Abs 2 VbVG
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 2Art 12 StRÄG
- OGH, 23.06.2020, 11 Os 32/20w
- Arbeitsrecht
- § 290 Abs 1 S 2 StPO
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