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Verjährungsfristen nach dem BörseG

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Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die bis zur Novelle BGBl I 33/2013 in § 96a Abs 3 BörseG normierte Verlängerung der Verfolgungsverjährung (arg: ... „anstelle der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs 2 VStG von sechs Monaten“) auf 18 Monate dahin verändern wollte, dass an die Stelle der Strafbarkeitsverjährung von drei Jahren eine verkürzte Frist für die Strafbarkeitsverjährung von 18 Monaten treten sollte. Auch aus den Materialien (RV 2009 BlgNR 24. GP 21) ergibt sich ein solches Vorhaben nicht. Dass durch die Änderung des § 31 VStG eine gleichzeitige Anpassung des § 96a BörseG unterblieb, durch die die weitere Geltung der Bestimmung über die Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf 18 Monate ausdrücklich klargestellt worden wäre, beruht offenkundig auf einem Versehen. Das bedeutet, dass trotz des Verweises in § 96a Abs 3 BörseG die vor der Novelle BGBl I 33/2013 bestehende Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf 18 Monate sowie die dreijährige Frist für die Strafbarkeitsverjährung weiter in Geltung geblieben sind (vgl zur Zulässigkeit solcher berichtigender Auslegung im Falle eines offenkundigen Redaktionsversehens etwa die hg Erkenntnisse vom 29. 1. 2009, 2007/09/0082, mwN). Für eine berichtigende Interpretation spricht auch, dass der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl I 70/2013 das offensichtliche Redaktionsversehen beseitigt und in § 96a Abs 3 BörseG wieder ausdrücklich die Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf 18 Monate angeordnet hat, was nach dem Gesagten auch für das zweite Halbjahr 2013 gilt.

Die belangte Behörde hat die von ihr festgesetzten Strafen damit begründet, der Bf habe das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Veröffentlichung von für das Anlegerpublikum bedeutenden Informationen eines börsenorientierten Unternehmens nicht unerheblich beeinträchtigt. Als mildernd wertete die belangte Behörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, als erschwerend den längeren Tatzeitraum. Der Begründung ist auch zu entnehmen, dass sie bei der Strafbemessung von dem reduzierten Strafrahmen von EUR 30.000,– für die hier zu beurteilenden Übertretungen ausging. Angesichts dieses Strafrahmens kann hinsichtlich der Höhe der Geldstrafen von EUR 3.000,– und EUR 2.000,– keine Überschreitung des der belangten Behörde nach § 19 VStG zukommenden Ermessens erkannt werden, wurde doch die Änderung des Strafrahmens bei der Strafbemessung mitberücksichtigt, wobei es zu einer Bestrafung im unteren Bereich des Strafrahmens gekommen ist.

  • VwGH, 08.03.2014, 2014/02/0027
  • WBl-Slg 2014/107
  • § 31 Abs 2 VStG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 96a Abs 3 BörseG

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