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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 5, Oktober 2015, Band 2015

Reisner, Hubert

Verkauf ohne weitere Vorgaben ist keine Vergabe

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Gemäß seinem § 1 Z 1 regelt das BVergG 2006 die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen durch öffentliche Auftraggeber. Ausgehend davon ist der bloße Verkauf von Sachen durch einen öffentlichen Auftraggeber (bei dem dieser nicht als Bezieher von Leistungen auftritt) nicht vom Anwendungsbereich des BVergG 2006 erfasst. Der Verkauf der W-Bühne ist daher für sich genommen kein öffentlicher Auftrag.

Ein Veräußerungsvorgang kann dann dem Vergaberegime unterliegen, wenn er untrennbar mit einem in den Anwendungsbereich des BVergG 2006 fallenden Beschaffungsvorhaben verbunden ist.

Der erforderliche entgeltliche Charakter des Vertrages impliziert, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung gegen eine Gegenleistung erhält, wobei die erbrachte Leistung „ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse für den öffentlichen Auftraggeber bedeuten“ muss. Ein derartiges wirtschaftliches Interesse kann – neben dem Vorliegen eines Rechtstitels betreffend die Verfügbarkeit des Bauwerkes – in wirtschaftlichen Vorteilen bestehen, die der öffentliche Auftraggeber aus der zukünftigen Nutzung der erbrachten Leistung ziehen kann, in seiner finanziellen Beteiligung daran oder in den Risiken, die er im Fall eines wirtschaftlichen Fehlschlages trägt.

Auf die Frage des Hauptgegenstandes eines gemischten Vertrages kommt es aus vergaberechtlicher Sicht nicht an, wenn keiner der Vertragsbestandteile als dem BVergG 2006 unterliegend anzusehen ist.

  • Reisner, Hubert
  • RPA 2015, 280
  • entgeltlicher Vertrag
  • wirtschaftliches Interesse des Auftraggebers.
  • § 6 BVergG
  • § 1 Abs 1 Z 1 BVergG
  • Verkauf von Objekten
  • gemischter Vertrag
  • § 8 BVergG
  • VwGH, 22.04.2015, Ro 2014/04/0059, „Verkauf der W-Bühne“
  • Vergaberecht
  • Anwendbarkeit von Vergaberecht
  • Art 1 Abs 2 lit a RL 2004/18/EG

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