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Verkaufsverbot für fossile Treibstoffe und Heizöl
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 38
- Rechtsprechung, 1342 Wörter
- Seiten 375-376
- https://doi.org/10.33196/wbl202406037501
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inkl MwStAus der Lastenteilungsverordnung (EU) 2018/842 kann kein subjektives Recht zur Erlassung einer Verordnung hinsichtlich eines Verkaufsverbots für fossile Treibstoffe und Heizöl abgeleitet werden. Ein offenkundiger Verstoß der E des Verwaltungsgerichts gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht, welcher vom VfGH aufzugreifen wäre, ist daher nicht ersichtlich.
Auch in § 69 Abs 1 GewO 1994 ist ein subjektives Recht auf Erlassung einer Verordnung nicht vorgesehen. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, ein solches subjektives Recht in der vorliegenden Konstellation zu normieren, ist auch aus grundrechtlichen Schutzpflichten nicht abzuleiten und insoweit aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht geboten.
Nach der Rsp des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte enthält die EMRK kein Recht auf eine gesunde Umwelt als solches, es können sich aber sowohl aus Art 2 EMRK, Art 8 EMRK als auch aus Art 1 1. ZPEMRK im Hinblick auf schwerwiegende Umweltbeeinträchtigungen positive Schutzpflichten des Staates ergeben. Eine Verpflichtung kann nur bei einer gewissen Schwere des Eingriffs angenommen werden. Andererseits ist es aber nicht erforderlich, dass eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit vorliegt.
Dem Gesetzgeber steht bei der Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten jedoch regelmäßig ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Ein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme kann aus Grundrechten grds nicht abgeleitet werden, die Auswahl unter verschiedenen Maßnahmen zur Erreichung der Schutzpflichten obliegt vielmehr dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber. Aus den grundrechtlichen Schutzpflichten ist daher kein subjektives Recht auf Erlassung einer Verordnung gem § 69 Abs 1 GewO 1994 abzuleiten.
- VfGH, 27.06.2023, E 1517/2022
- WBl-Slg 2024/100
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Lastenteilungsverordnung (EU) 2018/842
- § 69 Abs 1 GewO
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