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Verkehrssicherung durch Gefahrenzeichen „Querrinne“ bei nicht dauerbedingtem Niveauunterschied der Fahrbahnoberfläche / Nichttragen eines Fahrradhelms kein Mitverschulden
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 143
- Rechtsprechung, 3372 Wörter
- Seiten 385-388
- https://doi.org/10.33196/jbl202106038501
30,00 €
inkl MwStEine Schlauchbrücke ist kein Verkehrshindernis iS des § 89 Abs 1 StVO. Die von ihr ausgehende Gefahr erfordert jedoch Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, etwa das Aufstellen eines Gefahrenzeichens gemäß § 50 Z 1 StVO („Aufwölbung“).
Das Gefahrenzeichen des § 50 Z 1 StVO („Querrinne“ oder „Aufwölbung“) verlangt nicht, dass die Niveauunterschiede der Fahrbahnoberfläche dauerbedingt sind, weil sich dieses einschränkende Kriterium nicht aus dem Gesetz ableiten lässt und die Gefährlichkeit einer Querrinne oder Aufwölbung nicht davon abhängt, wie lange dieser Zustand besteht (gegenteilig: OGH 2 Ob 2188/96w).
Aufgrund des fehlenden allgemeinen Bewusstseins von der Wichtigkeit des Tragens eines Fahrradhelms begründet das Nichttragen eines Radhelms bei Fahren mit durchschnittlicher Geschwindigkeit kein Mitverschulden.
- § 1295 ABGB
- Öffentliches Recht
- OLG Graz, 17.07.2019, 5 R 74/19w
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 50 Z 1 StVO
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 27.11.2020, 2 Ob 8/20w
- § 89 Abs 1 StVO
- JBL 2021, 385
- Arbeitsrecht
- LGZ Graz, 29.03.2019, 48 Cg 141/17a
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