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wohnrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2020, Band 33

Verkehrsüblichkeit der Veränderung des Mietgegenstandes

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Voraussetzung für die Genehmigung einer vom Mieter geplanten wesentlichen Veränderung ist ua, dass diese der Übung des Verkehrs entspricht. Die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft den Mieter. Bei der Verkehrsüblichkeit ist auf objektive Umstände abzustellen, welche vom Mieter durch konkrete Tatsachen darzulegen sind, wenn sie sich nicht aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt. Gegenstand der Prüfung einer Duldungspflicht des Vermieters ist also immer nur die im konkreten Einzelfall beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung. Bei der Beurteilung der Verkehrsüblichkeit iSd § 9 Abs 1 Z 2 MRG kommt es also nicht auf die Verkehrsüblichkeit der vom Mieter mit seinem Veränderungsbegehren angestrebten Ausstattung des Mietgegenstands im Allgemeinen an, sondern darauf, ob die konkret beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung als solche verkehrsüblich ist.

  • WOBL-Slg 2020/21
  • LG Linz, 14 R 148/18k
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 20.02.2019, 5 Ob 245/18t, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • § 9 MRG

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