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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Heft 5, September 2015, Band 2
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für Studierende: freie Wahlfächer sind für den Studienerfolg nicht unbeschränkt anrechenbar
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 2
- Judikatur - Materienrecht, 1452 Wörter
- Seiten 464-466
- https://doi.org/10.33196/zvg201505046401
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inkl MwStGemäß § 64 Abs 3 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck „Studierender“ grundsätzlich nur möglich, wenn der Fremde nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis erbringt. Ein Studienerfolg kann mangels der Vorlage eines derartigen Studienerfolgsnachweises, demnach gegeben sein, wenn auf andere Weise nachgewiesen wird, dass das Studium erfolgreich oder ernsthaft betrieben wird. Subsidiär können auch Zertifikate, Übungsscheine, Projektarbeiten oder ähnliches herangezogen werden.
Freie Wahlfächer sind grundsätzlich auch zum Studienerfolg zu rechnen, wenn sie zum gewählten Studium unmittelbar keine thematische Anknüpfung aufweisen. Allerdings kann es nicht als ernsthaftes Betreiben eines Studiums angesehen werden, wenn – wie gegenständlich der Fall – ein Studierender die Anzahl der im Curriculum vorgesehenen Wahlfächer (bei weitem) überschreitet und über Jahre hinweg ausschließlich Wahlfächer absolviert. Der Studierende nähert sich in diesem Fall in keiner Weise der erfolgreichen Beendigung des Studiums und es wird der Zweck der Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt.
- ZVG-Slg 2015/110
- § 64 Abs 3 NAG
- § 75 Abs 6 UG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- LVwG Stmk, 28.01.2015, LVwG 26.16-4145/ 2014
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