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Verlängerung der Entscheidungsfrist aufgrund der COVID-19-Pandemie

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Gem § 2 Abs 1 Z 2 COVID-19-VwBG verlängerte sich die Entscheidungsfrist um den Zeitraum vom 22.03.2020 bis 30.04.2020, dh um 6 Wochen. Das BFA war zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde daher nicht säumig.

  • § 2 Abs 1 COVID-19-VwBG
  • BVwG, 13.07.2020, W144 2185472-2/3E
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2021/6

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