Verlängerung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Tatobjekt der betrügerischen Krida
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 136
- Rechtsprechung, 3985 Wörter
- Seiten 270 -274
- https://doi.org/10.33196/jbl201404027001
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Die in § 285 Abs 2 StPO für den Fall extremen Umfangs des Verfahrens vorgesehene – bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingende – Verlängerung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kann nicht mehrmals gewährt werden. Die vom Gesetz genannten Kriterien für eine Verlängerung der Ausführungsfrist liegen im Zeitpunkt der Entscheidung über einen solchen Antrag bereits unabänderlich vor; eine neuerliche inhaltliche Entscheidung über denselben Gegenstand kommt nicht in Betracht. Einer weiteren Entscheidung in der Sache über einen Antrag auf Verlängerung der Ausführungsfrist steht res iudicata entgegen.
Tatobjekt des § 156 StGB ist nur jenes Vermögen, das dem Zugriff der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung unterliegt, demnach als Mittel zu deren Befriedigung dient. Die Feststellung unterlassener Mitteilung von ausländischem Vermögen an den Masseverwalter sagt nichts darüber aus, dass dieses dem Zugriff der Gläubiger und den Verwertungsmöglichkeiten durch den Masseverwalter im Konkursverfahren entzogen war. Entscheidend ist die Befriedigungstauglichkeit bzw Verfügbarkeit der in Ausland befindlichen Vermögenswerte. Allein die Möglichkeit der Verwertbarkeit lässt offen, ob auf diese Vermögenswerte im Bedarfsfall im Weg der Zwangsvollstreckung hätte zugegriffen werden können.
- Birklbauer, Alois
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 285 Abs 2 StPO
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2014, 270
- Arbeitsrecht
- OGH, 01.06.2012, 15 Os 176/11p15 Os 67/12k
- § 156 StGB
- LG Innsbruck, 09.10.2010, 27 Hv 76/10b
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