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Verlängerung der im Asylverfahren mit einer Rückkehrentscheidung festzulegenden Frist für die freiwillige Ausreise aufgrund der COVID-19-Pandemie

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Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Im gegenständlichen Fall wird die von COVID-19 ausgelöste Krisensituation, welche unter anderem zur Unterbrechung von Fristen bis zum Ablauf des 30.04.2020 führte (Art 16, § 1 Abs 1 2. COVID-19-Gesetz), berücksichtigt und folglich das Ende der Frist für die freiwillige Ausreise mit 18.05.2020 festgelegt.

  • § 52 Abs 2 Z 2 FPG
  • BVwG, 31.03.2020, W183 2228392-1/11E
  • § 55 FPG
  • ZVG-Slg 2020/95
  • § 3 Abs 1 AsylG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 10 Abs 1 Z 3 AsylG
  • § 8 Abs 1 AsylG

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