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Tamerl, Daniel

Verlängerung der Präklusionsfrist zur Geltendmachung einer unwirksamen Mietzinsvereinbarung

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Nach § 16 Abs 8 Satz 1 MRG sind Mietzinsvereinbarungen unwirksam, soweit sie den zulässigen Höchstbetrag überschreiten. Diese Unwirksamkeit muss bei unbefristeten Mietverträgen binnen einer Frist von drei Jahren geltend gemacht werden, bei befristeten Hauptmietverhältnissen endet diese Präklusivfrist frühestens sechs Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach seiner Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis. Das einvernehmliche Ausscheiden eines von mehreren Mitmietern führt grundsätzlich nicht zur Auflösung des gesamten einheitlichen Mietverhältnisses. Der Vertragsaustritt eines Mitmieters verändert bei fortgesetztem Vertragsverhältnis den Fristenlauf der Präklusivfrist nicht.

  • Tamerl, Daniel
  • BG Leopoldstadt, 35 Msch 15/17g
  • § 16 Abs 5 MRG
  • LGZ Wien, 39 R 375/19i
  • § 16 Abs 8 MRG
  • § 16 Abs 6 MRG
  • § 16 Abs 4 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 16 Abs 1 MRG
  • § 16 Abs 2 MRG
  • WOBL-Slg 2022/8
  • OGH, 30.09.2020, 5 Ob 149/20b
  • § 16 Abs 3 MRG
  • § 16 Abs 7 MRG

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