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Fantur, Lukas

Verletzung der Amtsverschwiegenheit durch unzulässige Firmenbucheintragung

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Auch rechtsgrundlos erfolgte und daher wieder zu löschende Firmenbucheintragungen müssen als „historische“ Daten ausnahmslos gemäß § 31 FBG weiter abfragbar bleiben.

Dass sich durch das Belassen der Eintragung im historischen Firmenbuchbestand eine durch die unzulässige Firmenbucheintragung erfolgte Verletzung der Amtsverschwiegenheit fortsetzt, rechtfertigt eine teleologische Reduktion nicht.

  • Fantur, Lukas
  • Gesellschaftsrecht
  • OGH, 20.03.2013, 6 Ob 181/12d
  • GES 2013, 250
  • § 31 FBG

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