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Verletzung der Entscheidungspflicht

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Eine Verletzung der Entscheidungspflicht vor Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 73 AVG liegt nur dann vor, wenn mutwillig mit der Behandlung des Ansuchens zugewartet wird.

  • JST-Slg 2016/11
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • LG Linz, 20.10.2015, 21 Bl 64/15h
  • § 73 AVG

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