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Verletzung der Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit des ORF durch die Feststellung der Verletzung der Freiheit der journalistischen Berufsausübung

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Die Feststellung des Bundeskommunikationssenats, dass der ORF durch die Anweisung, den „Attentäter von Norwegen“ nicht als „christlichen Fundamentalisten“ zu bezeichnen, die Freiheit der journalistischen Berufsausübung verletzt habe, verletzt diesen in seiner Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit, da der Bestimmung des § 32 Abs 1 ORF-G damit ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt wird.

Die Kollision zwischen der individuellen Freiheit der journalistischen Mitarbeiter und der ihr insoweit entsprechenden Schutzpflicht einerseits und der Rundfunkfreiheit des ORF andererseits ist durch eine Interessenabwägung nach Art 10 Abs 2 EMRK zum Ausgleich zu bringen. Der ORF und die dem einzelnen Mitarbeiter vorgesetzten Organe dürfen auf den Inhalt der Sendung nicht derart Einfluss nehmen, dass Tatsachenmitteilungen in Nachrichtensendungen unterdrückt werden müssen, bestimmte Quellen nicht ausgewertet werden dürfen oder bereits recherchierte Fakten unberücksichtigt bleiben müssen. Dem ORF ist im Rahmen der Rundfunkfreiheit aber nicht jede Möglichkeit genommen, gegenüber journalistischen Mitarbeitern auf Bewertungen Einfluss zu nehmen, die – zumal bei unsicherer Tatsachenlage – eine Berichterstattung zur Folge haben könnten, die in Konflikt mit den gesetzlichen Vorgaben geraten könnte.

  • § 36 ORF-G
  • § 4 Abs 5 ORF-G
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 10 ORF-G
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 32 Abs 1 ORF-G
  • JBL 2013, 497
  • Arbeitsrecht
  • VfGH, 14.03.2013, B 518/12

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