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Verletzung des Objektivitätsgebots durch den ORF aufgrund unterlassener Distanzierung von einer polemischen Äußerung

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Das Objektivitätsgebot verpflichtet dazu, eine hinreichend klare Distanzierung von Behauptungen vorzunehmen sowie Pro- und Kontrastandpunkte voll zur Geltung gelangen zu lassen.

Im Beschwerdefall lag ein unsachlicher Kommentar in einer vom Erstbeschwerdeführer (ORF) gestalteten Sendung vor. Die von XXXX getätigte polemische Aussage, die vom durchschnittlichen Fernsehzuseher mit dem Erstbeschwerdeführer in Zusammenhang gestellt wird, blieb vom Erstbeschwerdeführer (hier: in der Person der Moderatorin XXXX, die im konkreten Fall einen sofortigen und umfänglichen Ausgleich hätte schaffen können) unkommentiert. Durch dieses Unterlassen einer unverzüglichen Reaktion auf die nicht in Einklang mit dem Objektivitätsgebot stehenden Äußerung hat der Erstbeschwerdeführer gegen § 4 Abs 5 Z 3 iVm § 10 Abs 7 ORF-G verstoßen.

  • ZVG-Slg 2020/104
  • BVwG, 29.05.2020, W249 2153031-2/15E
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 10 Abs 7 ORF-G
  • § 4 Abs 5 Z 3 ORF-G

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