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Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unzulässige Vernehmung per Videokonferenz und mangelnde Rechtsbelehrung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 147
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
959 Wörter, Seiten 267-268

30,00 €

inkl MwSt

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§ 239 S 3 StPO sieht die Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch „Zuschaltung“ mittels technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung („Videokonferenz“) nur in den in § 174 Abs 1 StPO geregelten Fällen vor.

Ein Urteil gilt gemäß § 427 StPO als in Abwesenheit des Angeklagten gefällt, wenn dieser zwischen dem Aufruf der Sache und dem Schluss der Verhandlung nicht persönlich anwesend war, ohne dass Sonderregelungen eine Ausnahme angeordnet hätten, oder er nicht persönlich und unmissverständlich der Verhandlung in seiner Abwesenheit zugestimmt hat.

Gemäß § 152 Abs 3 Geo ist bei Zustellung eines Abwesenheitsurteils stets auch eine die Anfechtungsmöglichkeiten eines Abwesenheitsurteils beinhaltende Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Das Unterbleiben der Zustellung einer solchen Rechtsmittelbelehrung an den Angeklagten bewirkt einen Verstoß gegen § 6 Abs 2 StPO.

  • § 239 S 3 StPO
  • OGH, 04.09.2024, 15 Os 70/24v
  • BG Neusiedl am See, 30.11.2023, 8 U 71/23m
  • JBL 2025, 267
  • § 427 StPO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 174 Abs 1 StPO
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 152 Abs 3 Geo
  • § 6 StPO
  • Arbeitsrecht

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