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Verletzung eines Polizisten bei der Verfolgung: „Recht auf Flucht“?
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 144
- Rechtsprechung, 1660 Wörter
- Seiten 179-181
- https://doi.org/10.33196/jbl202203017901
30,00 €
inkl MwStNach höchstgerichtlicher Rsp haftet der Verfolgte, solange er seine Flucht nicht aufgegeben hat, nach den zur Schaffung einer Gefahrenlage entwickelten Grundsätzen. Die Rechtswidrigkeit der Flucht ist demnach aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen. Ihre Bejahung setzt voraus, dass für das nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Verfolgung berechtigte bzw verpflichtete Polizeiorgan erkennbar eine gesteigerte Gefahrensituation geschaffen wurde, die (deutlich) über dessen allgemeines Lebensrisiko hinausgeht. Es begründet demnach nicht jede Flucht eines Tatverdächtigen per se eine Haftung für Schäden der ihn berechtigt (im Fall eines Polizisten: verpflichtend) verfolgenden Person, sondern nur eine solche, die für den Flüchtenden erkennbar mit einer gesteigerten Gefährdung der absolut geschützten Rechtsgüter des Verfolgers verbunden ist.
Das Recht, nicht (aktiv) an der Beschaffung von Beweisen gegen sich selbst mitwirken zu müssen (Nemo-tenetur-Grundsatz), woraus teilweise auch die fehlende Rechtspflicht, nicht zu flüchten, abgeleitet wird, kann aber keinesfalls so weit gehen, dass deshalb eine durch einen Flucht(-versuch) bewirkte und für den Flüchtenden erkennbare (deutliche) Gefahrenerhöhung für den verfolgenden Polizisten gerechtfertigt wäre. Es kann hier daher dahingestellt bleiben, ob der genannte Grundsatz wirklich ein „Recht auf Flucht“ vor der Polizei einräumt.
- § 1295 ABGB
- Öffentliches Recht
- JBL 2022, 179
- Straf- und Strafprozessrecht
- LG Salzburg, 09.02.2021, 13 Cg 91/20t
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OLG Linz, 10.06.2021, 2 R 60/21p
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 07.09.2021, 1 Ob 158/21y
- Arbeitsrecht