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- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 22
- Rechtsprechung, 131 Wörter
- Seiten 250-251
- https://doi.org/10.33196/bbl201906025003
20,00 €
inkl MwStDie Überwachungs- und Sicherungspflichten nach §§ 12 Abs 3 ff BTVG richten sich an den Treuhänder, der zur laufenden Abwicklung der Treuhandschaft verpflichtet ist, auch wenn er erst später in die Treuhandschaft eingetreten und nicht selbst den Vertrag errichtet hat.
Wurden dem Treuhänder alle maßgeblichen Unterlagen übergeben und wurde von den Erwerbern mehrmals erklärt, dass sie von der Liegenschaftseigentümerin Wohnungen gekauft hätten und haben sie sich über den mangelnden Baufortschritt besorgt geäußert, ist dem Treuhänder jedenfalls erkennbar, dass zwischen dem Liegenschaftskauf- und dem Bauwerkvertrag im Sinn von § 2 Abs 4 BTVG eine wirtschaftliche Einheit besteht und das BTVG zur Anwendung gelangt. Der Treuhänder haftet daher, wenn er dem BTVG widersprechende Auszahlungen vornimmt.
- § 2 Abs 4 BTVG
- BBL-Slg 2019/227
- § 12 Abs 3 BTVG
- Verletzung von Treuhänderpflichten
- Baurecht
- OGH, 05.07.2019, 4 Ob 48/19s
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