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Verletzung von Verkehrssicherungspflichten trotz Einhaltung behördlicher Vorschriften; Mitverschulden des Geschädigten

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Die von einer Behörde vorgeschriebenen Auflagen hinsichtlich Sicherheitsvorkehrungen für eine Anlage stellen nur Mindestanforderungen dar. Der Inhaber oder Betreiber einer Anlage (Fußballstadion VIP-Bereich) hat darüber hinaus selbst zu prüfen, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit niemand zu Schaden kommt. Eine vorliegende baubehördliche Genehmigung kann daher den Verkehrssicherungspflichtigen nicht entschuldigen, wenn er zumutbare Maßnahmen zur Beseitigung einer offensichtlichen Gefahrenquelle unterlässt. Ist eine ungesicherte Gefahrenquelle für den Geschädigten erkennbar, übersieht er sie aber, weil er dem von ihm eingeschlagenen Weg keine Aufmerksamkeit zuwendet, ist ihm dieses Fehlverhalten als Mitverschulden anzurechnen.

  • OGH, 31.03.2020, 3 Ob 6/20h
  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • Verletzung von Verkehrssicherungspflichten trotz Einhaltung behördlicher Vorschriften
  • § 1304 ABGB
  • Mitverschulden des Geschädigten
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2020/121

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