Verlust des Pfandrechts durch Arbeitgeberwechsel des Schuldners.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 66
- Rechtsprechung des OGH, 2165 Wörter
- Seiten 741 -743
- https://doi.org/10.47782/oeba201810074101
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§ 452 ABGB; § 3 AVRAG; § 299 EO; § 12a IO; § 12 KSchG. Der Pfandgläubiger eines Lohnanspruchs kann sich nicht auf den Kündigungsschutz des § 3 Abs 1 AVRAG berufen.
Die Bestimmung des § 299 Abs 1 EO greift zwar auch bei Vollbeendigung und späterer Neubegründung eines Rechtsverhältnisses, sie setzt jedoch Identität des Drittschuldners voraus.
Bei Abtretung oder Verpfändung künftiger Forderungen kann der Sicherungsnehmer nur dann eine gesicherte, insolvenzfeste Position erlangen, wenn die abgetretene Forderung dem Grunde nach schon bei Insolvenzeröffnung vorhanden ist. Das ist zu verneinen, wenn das zugrunde liegende Dauerschuldverhältnis in diesem Zeitpunkt noch nicht besteht.
- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
- oeba-Slg 2018/2508
- OGH, 28.06.2018, 9 Ob 9/18s
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