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Verlustersatz durch COFAG: keine Berücksichtigung von gezahlten, aber nicht geschuldeten Bestandzinsen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 147
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
3786 Wörter, Seiten 42-46

30,00 €

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§ 3 Abs 6 und 7 COFAG-NoAG sowie die in § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 9 COFAG-NoAG genannten Verordnungen sind nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auch in bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren über die Auszahlung von Förderungen anzuwenden.

War wegen vollständiger Unbrauchbarkeit der Bestandsache kein Bestandzins zu leisten, sind dennoch gezahlte Bestandzinse bei der Bemessung eines Verlustersatzes grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Eine trotz Unbrauchbarkeit getroffene Vereinbarung mit dem Bestandgeber über die Zahlung des Bestandzinses ist jedenfalls dann nicht sachgerecht iS von § 3 Abs 7 COFAG-NoAG, wenn bei ihrem Abschluss schon höchstgerichtliche Entscheidungen zur Einordnung von COVID-19 als Seuche iS von § 1104 ABGB vorlagen.

  • § 2 Abs 9 COFAG-NoAG
  • § 3 Abs 1 COFAG-NoAG
  • § 3 Abs 6 COFAG-NoAG
  • § 3 Abs 7 COFAG-NoAG
  • OGH, 24.10.2024, 1 Ob 83/24y
  • OLG Wien, 10.04.2024, 14 R 149/23y
  • LGZ Wien, 05.09.2023, 7 Cg 31/23i
  • JBL 2025, 42
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1104 ABGB
  • Arbeitsrecht

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