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Vermächtnis des „Vorerben“ bei vertraglicher Nachbildung einer Nacherbschaft wirkungslos
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 146
- Rechtsprechung, 4804 Wörter
- Seiten 524-529
- https://doi.org/10.33196/jbl202408052401
30,00 €
inkl MwStIn der Rsp ist die vertragliche Begründung von Besitznachfolgerechten in Anlehnung an die erbrechtliche Nacherbschaft anerkannt, wobei verschiedene Fallgruppen unterschieden werden: Die erste Fallgruppe ist dadurch gekennzeichnet, dass vereinbart wird, dass das Eigentumsrecht des Erwerbers durch sein Vorableben auflösend bedingt ist und die Liegenschaft an den alten Eigentümer oder auch einen Dritten fällt. Die zweite Fallgruppe ist hingegen davon geprägt, dass der Erwerber (nur) verpflichtet ist, die Liegenschaft einer oder mehreren bestimmten oder bestimmbaren Personen bei Lebzeiten zu übergeben oder von Todes wegen zu überlassen. Je näher die konkrete Vereinbarung typischen Anliegen einer Nacherbschaft Rechnung trägt, umso eher ist eine analoge Anwendung der Regelungen über die Nacherbschaft geboten.
Eine vom Beschenkten übernommene Verpflichtung, die geschenkte Liegenschaft niemandem anderen als einem bestimmten Dritten zu hinterlassen, begründet einen Vertrag zugunsten dieses Dritten, der daraus auch einen unmittelbaren Anspruch erwirbt.
Eine legatarische Verfügung des Vorerben über eine Liegenschaft, die unter eine Nacherbschaft (auch nur auf den Überrest) fällt, ist wirkungslos, weil der Vorerbe insoweit von Todes wegen nicht wirksam verfügen kann. Maßgeblich dafür ist die Rechtsnatur der Nacherbschaft, die eine „funktionale Teilung“ des Eigentumsrechts zwischen Vor- und Nacherben bedeutet. Dem Vorerben kommt allein kein freies Verfügungsrecht über die Substitutionsmasse zu. Dies gilt aufgrund der Nähe zur Nacherbschaft analog auch im Zusammenhang mit einer „quasifideikommissarischen“ Besitznachfolge.
- Holzner, Christian
- OLG Linz, 03.10.2023, 3 R 121/23v
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 662 ABGB
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2024, 524
- LG Salzburg, 29.06.2023, 9 Cg 90/22v
- OGH, 23.04.2024, 2 Ob 246/23z
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
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