Vermietung anonymer Schließfächer begründet Eigenschaft als Finanzinstitut.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 67
- Erkenntnisse des VwGH, 2414 Wörter
- Seiten 300 -302
- https://doi.org/10.47782/oeba201904030001
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§ 1 Abs 2 Z 6 BWG; §§ 6 Abs 1 Z 1, 23 Abs 1 Z 3, 34 Abs 1 Z 8 FM-GwG; § 9 VStG
Der Begriff „Finanzinstitute“ wird im Unionsrecht zwar tendenziell gleichartig, im Detail aber unterschiedlich gebraucht.
Der Begriff des Finanzinstitutes nach § 1 Abs 2 BWG weicht von dem in der Eigenkapitalrichtlinie samt Vorgängerbestimmungen und der ersten und zweiten Geldwäscherichtlinie gebrauchten Begriff insoweit ab, als hier ein Finanzinstitut ist, wer kein Kreditinstitut ist und berechtigt ist, eine der taxativ aufgezählten Tätigkeiten, zu der auch die Erbringung von Schließfachverwaltungsdiensten zählt, durchzuführen, sofern er diese als Haupttätigkeit ausübt.
In § 1 Abs 2 BWG wird die Haupttätigkeit nicht explizit als solche des Unternehmens bezeichnet und ebenso nicht auf das Unternehmen abgestellt, sondern es wird die Haupttätigkeit auf die einzelne Tätigkeit oder das konkrete Geschäft bezogen. Demnach ist vom Wortlaut des § 1 Abs 2 BWG in Bezug auf die Haupttätigkeit eine qualitative Prüfung in dem Sinn nicht ausgeschlossen, dass auf die Tätigkeit demgemäß abgestellt wird, ob diese den in der Liste oder Aufzählung genannten Umschreibungen entspricht und das wesentliche Merkmal der Verrichtung darstellt oder ob sie nur zur Vorbereitung, als Nebenleistung oder ähnliches zu einer anderen Tätigkeit dient.
- Stöger, Karl
- oeba-Slg 2019/234
- VwGH, 24.10.2018, Ro 2017/02/0025Ro 2017/02/0026
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