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Vermietung durch den Fruchtnießer einer Wohnung ist Untermiete

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Nur der Wohnungseigentümer, der WE-Bewerber, der dinglich oder obligatorisch berechtigte Fruchtnießer der Liegenschaft oder Mieter eines ganzen Hauses schließen Hauptmietverträge ab. Die vom Fruchtnießer einer Wohnung geschlossenen Mietverträge sind als Untermietverträge zu qualifizieren.

  • LGZ Wien, 39 R 186/18v
  • § 2 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2019/110
  • OGH, 13.12.2018, 5 Ob 221/18p, Zurückweisung der außerordentlichen Revision

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