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Verminderung des Kindesunterhalts wegen hoher Kosten der Ausübung bzw Durchsetzung des Kontaktrechts?

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Im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern gehören die Kosten des Verkehrs des Kindes mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und des Aufenthalts bei diesem Elternteil zu den Kosten des Unterhalts; Aufwendungen im Rahmen des üblichen Besuchsrechts können die Unterhaltsbemessung grundsätzlich nicht schmälern. Zu diesen Aufwendungen gehören nicht nur übliche Fahrtkosten, sondern auch die Ausgaben für Zweit- und Ersatzkleidung, zusätzliche Spielsachen oder Freizeitunternehmungen.

Ein unterhaltspflichtiger Elternteil muss seiner Besuchspflicht aber nachkommen können, ohne den eigenen Unterhalt zu gefährden. Deshalb kann in Ausnahmefällen exorbitant hoher Kosten der Besuchsrechtsausübung, die dem Unterhaltspflichtigen nur einen unter dem Existenzminimum liegenden Betrag belassen würden, unter Umständen neben dem Vermögen des Unterhaltspflichtigen auch der subsidiär unterhaltspflichtige andere Elternteil in die Tragung solcher Kosten einzubinden sein.

Die Abzugsfähigkeit von Ausgaben steht beim Kindesunterhalt überdies unter einem „negativen Anspannungsgrundsatz“. Wenn ein ausreichender Kindesunterhalt, nämlich jener in etwa der Höhe des Regelbedarfs, gefährdet wäre, dann sind nur Ausgaben abzugsfähig, die auch ein pflichtbewusster Elternteil in der gleichen Situation aufwenden würde, weil ein sorgfaltsgerechter Unterhaltsschuldner seine Ausgaben erforderlichenfalls auf das absolut notwendige und unumgängliche Maß beschränken würde („Anspannungsschranke“)

Die Kosten der Vertretung im Kontaktrechtsverfahren mindern die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht. Die gesetzliche Kostentragungsregel darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass der hauptbetreuende Elternteil auf dem Umweg der Verminderung des Kindesunterhalts doch zur Mitfinanzierung der gegnerischen Kosten herangezogen würde, weil er gegenüber dem Kind für dessen Ausfall aufkommen müsste. Einem durch rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten mit besonderen Kosten belasteten Elternteil kommt allenfalls ein Schadenersatzanspruch zu, der im streitigen Verfahren gegen den Verursacher geltend zu machen ist.

  • § 1295 ABGB
  • § 231 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • § 187 ABGB
  • OGH, 19.02.2016, 8 Ob 124/15s
  • LG Klagenfurt, 09.09.2015, 4 R 177/15v
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • BG Klagenfurt, 28.07.2015, 3 Pu 123/14h
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2016, 444
  • § 186 ABGB
  • § 107 Abs 5 AußStrG
  • Arbeitsrecht

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