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Vermittlungstätigkeiten iSd GewO

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Die GewO 1994 enthält weder eine Definition dessen, was unter der Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen iSd § 126 Abs 1 Z 2 GewO 1994 zu verstehen ist, noch eine allgemeine Umschreibung des Begriffs der Vermittlung. Rückschlüsse dahingehend, dass eine Vermittlung nur dann vorliegen kann, wenn zwischen den zu vermittelnden Personen bislang noch keine Vertragsbeziehung besteht, lassen sich aus dem Wortlaut der Regelung, die allgemein von der Vermittlung von Personenbeförderungen spricht, nicht ziehen. Auch die Erläuterungen zur Vorgängerbestimmung des § 208 GewO 1973 enthalten keine Hinweise in diese Richtung.

Auch wenn in der Rsp auf die Herstellung einer Vertragsbeziehung bzw die Herbeiführung eines Vertragsabschlusses abgestellt wird, lässt sich daraus nicht schließen, dass eine Vermittlung dann nicht vorliegen kann, wenn zwischen den betroffenen (durch die Vermittlungstätigkeit angesprochenen) Personen bereits eine vertragliche Beziehung besteht.

  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 126 Abs 1 Z 2 GewO
  • VwGH, 03.03.2020, Ra 2019/04/0131
  • WBl-Slg 2020/135

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