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Vermögenserträge sind vom Pflegeregressverbot nicht umfasst

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Bei einem Ertrag aus Geldvermögen (hier: Pensionskonto, Sparbücher, Wertpapiere, Bausparverträge) handelt es sich um Mittel, die dem Mindestsicherungsempfänger zufließen. Die Erträge aus dem Vermögen sind daher ein Einkommen; dieses ist vom Pflegeregressverbot nicht umfasst, da zufolge § 330a ASVG lediglich ein Zugriff auf das „Vermögen“ unzulässig ist.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • ZVG-Slg 2018/79
  • § 707a Abs 2 ASVG
  • § 330a ASVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • LVwG Vlbg, 21.03.2018, LVwG-340-7/2018-R3
  • § 8 Abs 1 vlbg MSG
  • § 9 Abs 1 lit c vlbg MSV

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