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Vermögensopfer bei Schenkung unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts

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Nach der seit dem ErbRÄG 2015 geltenden Rechtslage verhindert ein vom Erblasser bei einer Schenkung unter Lebenden an der geschenkten Sache vorbehaltenes Fruchtgenussrecht nicht (mehr), dass er die Schenkung „wirklich gemacht“ und somit das Vermögensopfer erbracht hat.

Die Perspektive des Geschenkgebers ist auch nach dem ErbRÄG 2015 für die Prüfung der Frage des Vorliegens eines Vermögensopfers maßgeblich, sodass der Frage der Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots (nach wie vor) keine entscheidende Bedeutung zukommt.

  • § 788 ABGB
  • OGH, 22.02.2022, 2 Ob 6/22d
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2022, 511
  • OLG Linz, 04.11.2021, 3 R 121/21s
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 781 ABGB
  • LG Linz, 09.07.2021, 3 Cg 29/20z
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • § 782 ABGB

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