Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!
Zeitschrift für Recht des Bauwesens
Heft 3, September 2014, Band 2014
Vermögensstruktur einer Bau-ARGE und ihre insolvenzrechtlichen Probleme
- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 2014
- Aufsatz, 8802 Wörter
- Seiten 111-122
- https://doi.org/10.33196/zrb201403011101
20,00 €
inkl MwStBau-Arbeitsgemeinschaften (Bau-ARGE) sind typischerweise als Gesellschaften Bürgerlichen Rechts (GesBR) organisiert und somit nicht rechtsfähig. Gerade im „Ernstfall“ der Insolvenz eines ARGE-Gesellschafters verursacht dieser Umstand nicht bloß rechtstheoretische Schwierigkeiten, sondern führt zu zahlreichen praktischen Problemen und großer Rechtsunsicherheit. Dementsprechend nachvollziehbar ist der Versuch der Gesellschafter, rechtliche Rahmenbedingungen einer rechtsfähigen Person durch gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen „nachzukonstruieren“; paradigmatisch ist die in der Praxis häufig verwendete, vom Fachverband der Bauindustrie der Wirtschaftskammer in 5. Auflage herausgegebene Geschäftsordnung 2008 (GO 2008), deren Klauseln aber ebenfalls zahlreichen Bedenken ausgesetzt sind. Hinzu kommt, dass Bau-ARGE im Geschäftsverkehr trotz mangelnder Rechtspersönlichkeit häufig im eigenen Namen als Vertragspartner auftreten und damit weitere Auslegungsschwierigkeiten schaffen. Der folgende Beitrag widmet sich einigen der Fragen, die in der Insolvenz eines Bau-ARGE-Gesellschafters auftreten und untersucht insbesondere das Schicksal des „Gesellschaftsvermögens“.
- Trenker, Martin
- Traditionsprinzip
- § 427 ABGB
- Treuhand
- § 364c ABGB
- Ausscheiden eines Gesellschafters
- § 25b IO
- § 24 IO
- § 25a IO
- Bau-Arbeitsgemeinschaft
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- § 827 ABGB
- § 138 UGB
- § 825 ABGB
- § 142 UGB
- § 1176 ABGB
- § 1203 ABGB
- § 1120 ABGB
- ZRB 2014, 111
- Insolvenzrechtliche Vertragsauflösungssperre
- § 11 IO
- Gesamtrechtsnachfolge
- § 1177 ABGB
- Sittenwidrige Insolvenzklauseln
- § 1175 ABGB
- § 426 ABGB
- Besitzanweisung
- Miteigentum
- § 1121 ABGB
- Baurecht
- § 348 UGB
- Aussonderung
- § 14 IO
- § 428 ABGB
- § 1210 ABGB
- § 178 UGB
- § 137 UGB
- § 826 ABGB