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Vermögensübernahme nach § 142 UGB - Anmeldung zum Firmenbuch

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Die Vermögensübernahme nach § 142 UGB ist sowohl bei der übertragenden Gesellschaft als auch bei der übernehmenden Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und gleichzeitig einzutragen, sofern der übernehmende Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen oder im Zuge der Vermögensübernahme einzutragen ist.

Eine allfällige gleichzeitig damit verbundene (Teil-)Betriebsübertragung (§ 3 Abs 1 Z 5 FBG) ist weder anzumelden noch einzutragen.

  • Firmenbuchanmeldung
  • GES 2017, 192
  • § 142 UGB
  • Gesellschaftsrecht
  • § 3 Abs 1 Z 5 FBG
  • Vermögensübernahme
  • Zwangsstrafe
  • OGH, 19.04.2017, 6 Ob 25/17w

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