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Veröffentlichung von Fahrplaninformationen: Kontrahierungszwang der ÖBB-Personenverkehr AG gegenüber der Westbahn-GmbH

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1. Besteht zum Zeitpunkt der Weigerung, eine Geschäftsbeziehung aufzunehmen, für den Gegenstand des Geschäfts ein Markt, hat also das marktbeherrschende Unternehmen bereits mit anderen kontrahiert, kommt nach europäischem Wettbewerbsrecht bei der Verweigerung einer Geschäftsbeziehung mit geeigneten Dritten im Einzelfall ein Verstoß gegen die Generalklausel des Art 102 S 1 AEUV in Betracht; auch bei nicht monopolistischen marktbeherrschenden Unternehmen besteht demnach tendenziell eine Pflicht zur Geschäftsaufnahme, wenn diese keine sachlichen Gründe für ihre Weigerung anführen können.

2. Die ÖBB-Personenverkehr AG besitzt auch auf dem nachgelagerten Markt des Eisenbahn-Personenverkehrs eine überragende Stellung. Auf dem von ihr beherrschten Markt der Dienstleistungen für die Veröffentlichung von Fahrplaninformationen darf sie einzelne Nachfrager nicht deshalb diskriminieren, weil diese ihnen auf dem Markt der Personenbeförderung Konkurrenz machen wollen, zumal sich erst mit dem Eintritt der Westbahn-GmbH beim Eisenbahn-Personenverkehr auf der Westbahnstrecke Wien-Salzburg aus einem monopolistisch geprägten Geschäftsverkehr ein Marktgeschehen entwickelt.

3. Die Weigerung der ÖBB-Personenverkehr AG, den Zugverkehr der Westbahn-GmbH in ihren Fahrplanmedien zu veröffentlichen, ist als Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung auf dem beschriebenen relevanten Markt zu beurteilen.

  • Art 102 AEUV (ex Art 82 EG)
  • WBl-Slg 2013/17
  • OGH als KOG, 11.10.2012, 16 Ok 1/12, „Westbahn II“
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Wien als KG, 28.11.2011, 26 Kt 70/11-2126 Kt 71/11-2126 Kt 72/11-21

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