


Verordnungsersetzender Bescheid zur Durchsetzung unionsrechtlicher subjektiver Rechte?
Autor
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JRPBand 32
- Inhalt:
- Abhandlung
- Umfang:
- 10611 Wörter, Seiten 56-71
30,00 €
inkl MwSt




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Mit Beschluss vom 13. März 2024, V 62/2023, wies der VfGH einen Individualantrag auf Aufhebung der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung des BMLRT aufgrund zumutbaren Umwegs zurück: Ein Antrag auf Erlassung (zusätzlicher) geeigneter Planungsmaßnahmen oder verstärkter Aktionen im Rahmen eines Nitrat-Aktionsprogramms sei immer bescheidmäßig zu erledigen, um den unionsrechtlich gebotenen Rechtsschutz sicherzustellen. Selbst bei Anpassungsbedarf der Verordnung seien konkrete Planungsmaßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Durch die damit verbundenen „verordnungsersetzenden“ Rechtswirkungen und Rechtsschutzmöglichkeiten könnte der VfGH einen unionsrechtskonformen Weg zur Einräumung eines subjektiven Rechts auf Erlassung generell-abstrakter Planungsmaßnahmen (bei Untätigkeit des Verordnungsgebers) aufgezeigt haben, der in seiner Bedeutung weit über die Frage der Umwegsunzumutbarkeit iSv Art 139 Abs 1 Z 3 B-VG hinausgeht. Der vorliegende Beitrag untersucht die Eignung des „verordnungsersetzenden“ Bescheids zur effektiven Durchsetzung unionsrechtlicher subjektiver Rechte. Wir schlagen Lösungen für die damit verbundenen Herausforderungen für Behörden und Gerichte vor und diskutieren schließlich die Verallgemeinerungsfähigkeit dieses Lösungsansatzes für das Problem der Untätigkeit des Verordnungsgebers im Kontext unionsrechtlicher subjektiver Rechte.
-
- Auner, Alfred Benny
- Krempelmeier, Sebastian
-
- Bescheid, verordnungsersetzender
- Nitrat-Richtlinie
- Normenkonflikt
- Rechte Einzelner
- Art 5 Abs 5 NitratRL
- NAPV
- JRP 2024, 56
- § 10 IG-L
- § 39 Abs 2 AVG
- § 9a IG-L
- Art 288 AEUV
- Rechtsdurchsetzung
- Anwendungsvorrang
- Effektivitätsprinzip
- § 58 Abs 2 AVG
- Art 4 Abs 3 EUV
- § 44a AVG
- § 34 WRG
- Rechte, subjektive
- § 55p WRG
- § 44b AVG
- Art 135 Abs 4 B-VG
- Art 139 B-VG
- § 44f AVG
- Art 89 B-VG
- § 28 VwGVG
- Rechtstheorie, -geschichte
- Suspension
Mit Beschluss vom 13. März 2024, V 62/2023, wies der VfGH einen Individualantrag auf Aufhebung der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung des BMLRT aufgrund zumutbaren Umwegs zurück: Ein Antrag auf Erlassung (zusätzlicher) geeigneter Planungsmaßnahmen oder verstärkter Aktionen im Rahmen eines Nitrat-Aktionsprogramms sei immer bescheidmäßig zu erledigen, um den unionsrechtlich gebotenen Rechtsschutz sicherzustellen. Selbst bei Anpassungsbedarf der Verordnung seien konkrete Planungsmaßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Durch die damit verbundenen „verordnungsersetzenden“ Rechtswirkungen und Rechtsschutzmöglichkeiten könnte der VfGH einen unionsrechtskonformen Weg zur Einräumung eines subjektiven Rechts auf Erlassung generell-abstrakter Planungsmaßnahmen (bei Untätigkeit des Verordnungsgebers) aufgezeigt haben, der in seiner Bedeutung weit über die Frage der Umwegsunzumutbarkeit iSv Art 139 Abs 1 Z 3 B-VG hinausgeht. Der vorliegende Beitrag untersucht die Eignung des „verordnungsersetzenden“ Bescheids zur effektiven Durchsetzung unionsrechtlicher subjektiver Rechte. Wir schlagen Lösungen für die damit verbundenen Herausforderungen für Behörden und Gerichte vor und diskutieren schließlich die Verallgemeinerungsfähigkeit dieses Lösungsansatzes für das Problem der Untätigkeit des Verordnungsgebers im Kontext unionsrechtlicher subjektiver Rechte.
- Auner, Alfred Benny
- Krempelmeier, Sebastian
- Bescheid, verordnungsersetzender
- Nitrat-Richtlinie
- Normenkonflikt
- Rechte Einzelner
- Art 5 Abs 5 NitratRL
- NAPV
- JRP 2024, 56
- § 10 IG-L
- § 39 Abs 2 AVG
- § 9a IG-L
- Art 288 AEUV
- Rechtsdurchsetzung
- Anwendungsvorrang
- Effektivitätsprinzip
- § 58 Abs 2 AVG
- Art 4 Abs 3 EUV
- § 44a AVG
- § 34 WRG
- Rechte, subjektive
- § 55p WRG
- § 44b AVG
- Art 135 Abs 4 B-VG
- Art 139 B-VG
- § 44f AVG
- Art 89 B-VG
- § 28 VwGVG
- Rechtstheorie, -geschichte
- Suspension