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Verpachtete landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke und Sparguthaben: Zugehörigkeit zum Erbhof?

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Die Verpachtung zur landwirtschaftlichen Nutzung – selbst des Gesamtbetriebs – ist eine mögliche Bewirtschaftungsform, die einer dauernden Nichtbewirtschaftung nicht gleichzuhalten ist. Lediglich die nicht nur vorübergehende Vermietung landwirtschaftlich nutzbarer Grundstücke zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken beendet die Zugehörigkeit der betroffenen Flächen zur wirtschaftlichen Einheit des Erbhofs, wenn sie nicht einem Unternehmen des Hofeigentümers iS des § 2 Abs 3 AnerbenG dienen.

Reine Kapitalanlagen oder zur Sicherheit angesparte Gelder bilden in der Regel kein Zugehör des Erbhofs. Bargeld und Forderungen, insbesondere Sparguthaben, sind aber dazuzurechnen, wenn sie für die laufende Wirtschaftsführung bestimmt und erforderlich sind.

  • Öffentliches Recht
  • OGH, 06.08.2020, 2 Ob 182/19g
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2021, 40
  • § 2 Abs 2 AnerbenG
  • BG Wels, 02.01.2019, 17 A 23/15x
  • Arbeitsrecht
  • LG Wels, 14.08.2019, 22 R 108/19t

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