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Juristische Blätter

Heft 9, September 2014, Band 136

Verpfändung nach § 452 ABGB: Wirksamkeit trotz vorübergehender Entfernung der Zeichen

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Die Wirksamkeit einer Verpfändung durch Zeichen erlischt, wenn die Entfernung der Zeichen durch den Pfandgläubiger oder mit dessen Zustimmung erfolgt, wird darin doch regelmäßig auch der schlüssige Verzicht auf das Pfandrecht zu erkennen sein.

Erfolgt die Entfernung der Zeichen eigenmächtig durch den Pfandbesteller gegen den Willen des Pfandgläubigers oder zumindest ohne dessen Kenntnis, so wird die Wirksamkeit der Verpfändung während der Zeit fehlender Publizität (fehlender Pfandzeichen) – gutgläubigen Dritten gegenüber – nicht bestehen können, ist doch in solchen Fällen fehlender Publizität dem Schutz nicht gesicherter (potenzieller) Gläubiger der Vorrang einzuräumen.

In den Fällen, in denen die Entfernung der Zeichen eigenmächtig durch den Pfandbesteller gegen den Willen des Pfandgläubigers oder zumindest ohne dessen Kenntnis erfolgte, darf allerdings dem Pfandbesteller nicht auch dessen aus dem Verpfändungsvertrag (Pfandbestellungsvertrag) ableitbarer (obligatorischer) Anspruch auf (Wieder-)Herstellung des diesem Verpfändungsvertrag entsprechende Zustands – nämlich auf eine der gebührenden Pfandbestellung entsprechenden Wiederherstellung der Publizität durch Wiederanbringung der Pfandzeichen – abschließend verweigert werden. Kommt es also zur Wiederherstellung notwendiger Publizität durch neuerliche Anbringung der Pfandzeichen, dann kommt auch dem Pfandgläubiger wieder eine gesicherte Position gegenüber erst später auftretenden dritten Gläubigern oder im Fall einer nachfolgenden Insolvenz zu.

  • § 452 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 23.04.2014, 5 Ob 233/13w
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Innsbruck, 31.10.2013, 4 R 201/13k
  • JBL 2014, 592
  • Arbeitsrecht
  • LG Innsbruck, 20.08.2013, 14 Cg 145/12m

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