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Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zur Beweiserhebung

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Nach der stRsp des VwGH haben die Verwaltungsgerichte die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl etwa VwGH 27. 7. 2017, Ro 2017/07/0016, mwN).

Beweisanträge dürfen prinzipiell nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich bzw an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl etwa VwGH 14. 7. 2021, Ra 2021/03/0027, mwN).

  • WBl-Slg 2022/144
  • § 25 Abs 6 VwGVG
  • VwGH, 01.04.2022, Ra 2020/07/0119
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 37 AVG
  • § 17 VwGVG

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