


Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins nach Entscheidung durch das VwG
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 12
- Inhalt:
- Materienrecht
- Umfang:
- 1348 Wörter, Seiten 76-78
20,00 €
inkl MwSt




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Die Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins bedeutet „ohne Verzug“. Für die Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit ist die Frage zu beantworten, wann der Zeitpunkt vorliegt, ab dem der Bf von der ihm durch den Entziehungsbescheid (Erkenntnis) auferlegten Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins Kenntnis erlangt hat bzw erlangen hätte müssen. Dem Bf war bekannt, dass die Beschwerde dem VwG vorgelegt wurde, er durfte von einer verwaltungsgerichtlichen Erledigung der Beschwerde im Rahmen der verkürzten Entscheidungsfrist rechnen. Zudem ist fallbezogen von Bedeutung, dass im Falle einer Abweisung der Beschwerde und der Zustellung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Rechtswirkungen (Entziehung Lenkberechtigung, Abgabeverpflichtung Führerschein) unmittelbar mit Zustellung (an den rechtsfreundlichen Vertreter) eintreten würden (und auch eingetreten sind). Er hätte seine Abwesenheit (Auslandsaufenthalt) seinem rechtsfreundlichen Vertreter mitzuteilen gehabt.
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- LVwG OÖ, 23.10.2024, LVwG-606401/7/WP
- ZVG-Slg 2025/10
- § 29 Abs 3 FSG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- VStG
- § 37 Abs 1 FSG
Die Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins bedeutet „ohne Verzug“. Für die Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit ist die Frage zu beantworten, wann der Zeitpunkt vorliegt, ab dem der Bf von der ihm durch den Entziehungsbescheid (Erkenntnis) auferlegten Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins Kenntnis erlangt hat bzw erlangen hätte müssen. Dem Bf war bekannt, dass die Beschwerde dem VwG vorgelegt wurde, er durfte von einer verwaltungsgerichtlichen Erledigung der Beschwerde im Rahmen der verkürzten Entscheidungsfrist rechnen. Zudem ist fallbezogen von Bedeutung, dass im Falle einer Abweisung der Beschwerde und der Zustellung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Rechtswirkungen (Entziehung Lenkberechtigung, Abgabeverpflichtung Führerschein) unmittelbar mit Zustellung (an den rechtsfreundlichen Vertreter) eintreten würden (und auch eingetreten sind). Er hätte seine Abwesenheit (Auslandsaufenthalt) seinem rechtsfreundlichen Vertreter mitzuteilen gehabt.
- LVwG OÖ, 23.10.2024, LVwG-606401/7/WP
- ZVG-Slg 2025/10
- § 29 Abs 3 FSG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- VStG
- § 37 Abs 1 FSG